Eine Aufklärungsobliegenheit im Sinn des § 25c KSchG besteht dann nicht, wenn der Interzedent selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner eigenverantwortlich führt und über dessen Finanzlage zur Gänze unterrichtet ist.
… 25c KSchG besteht dann nicht, wenn der Interzedent selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner eigenverantwortlich führt und über dessen Finanzlage zur Gänze unterrichtet ist (RS0120255). Auch wenn sonst feststeht, dass der Interzedent vollständige Kenntnis über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners hat, besteht keine Aufklärungsobliegenheit (vgl 3 Ob 209…
…Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird (zur beschränkten Aufklärungsobliegenheit bei Kenntnis des Interzedenten über die Finanzlage des Hauptschuldners vgl im Übrigen RIS Justiz RS0120255). Der pauschale Einwand, die behauptete verspätete Belehrung der Angeklagten iSd § 25a KSchG habe die Unwirksamkeit des vorliegenden Kredit und Bürgschaftsvertrags zur Folge, erschöpft…
…der überdies selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner eigenverantwortlich führte, über dessen Finanzlage zur Gänze unterrichtet ist. Diese Auffassung wurde in Folgeentscheidungen bekräftigt (RIS Justiz RS0120255). 2.3 Da auch im Anlassfall der klagenden Partei der von ihr zu führende Nachweis gelungen ist, dass der Beklagte bei Abgabe seiner Haftungserklärung über…
…der überdies selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner eigenverantwortlich führte, über dessen Finanzlage zur Gänze unterrichtet ist. Diese Auffassung wurde in Folgeentscheidungen bekräftigt (RIS Justiz RS0120255; zuletzt 3 Ob 34/13s). 4.2 Sowohl über die Finanzlage der von den Beklagten selbst zum Zweck des Anteilserwerbs gegründeten Übernahmegesellschaft als…
Rückverweise