Der Kostenersatzanspruch nach § 33 JWG (und § 39 WrJWG) umfasst auch jene Kosten der vollen Erziehung, die im Rahmen einer vom Jugendwohlfahrtsträger angeordneten vorläufigen Maßnahme nach § 215 ABGB entstanden sind.
…Jugendwohlfahrtsträger angeordneten vorläufigen Maßnahme nach § 215 ABGB (nunmehr § 211 ABGB) entstanden sind. Anspruchsgrundlage ist § 1042 ABGB (vgl RIS Justiz RS0119864 [T3]). Der ausdrückliche Hinweis der Materialien zu § 33 JWG (RV 171 BlgNR 17. GP 28) auf § …
…die im Rahmen einer vom JWT angeordneten vorläufigen Maßnahme nach § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB (aF) entstanden sind (RIS-Justiz RS0119864). 3. Nach § 40 JWG entscheidet, soweit wie hier eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ …
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