Die zur „Wiederanbringung" des verbesserten Schriftsatzes gesetzte Frist ist auch dann eine Frist des Prozessrechts, wenn die Verbesserung der Behebung von Mängeln eines in einer materiellrechtlichen Frist einzubringenden Antrags diente. § 89 GOG ist daher anzuwenden. (Hier: Frist des § 95 EheG, Antrag auf nacheheliche Aufteilung.)
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