Der eigene Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft des Verletzten ist nicht zu ersetzen. Nicht unter § 13 EKHG subsumierbar sind daher die Kosten der Ersatzarbeitskraft während des verletzungsbedingten Ausfalles des Arbeitnehmers und die Kosten der Überstellung eines Ersatzfahrers.
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