Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (vergleiche 10 Ob 66/97x; 9 Ob 121/01m; 6 Ob 271/01y; 8 Ob 142/03w uva).
…Fragen des konkreten Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen (RS0043423 [T8]; RS0118125 [insb T1]; RS0119414). [8] Eine aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit…
…durch die Klägerin schließen. 8.) Abgesehen von krasser Fehlbeurteilung stellt die Verschuldenszumessung bei der Scheidung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS Justiz RS0119414). Eine solche Fehlbeurteilung vermag der Revisionswerber aber nicht aufzuzeigen.…
…deren Entscheidung regelmäßig nicht den Vorgaben des § 502 Abs 1 ZPO für die Annahme einer erheblichen Rechtsfrage entspricht (so etwa RIS Justiz RS0119414; RS0118125 uva). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht darzustellen. Das Berufungsgericht hat ausführlich begründet, warum es davon…
…Abs 1 ZPO darstellt (RIS Justiz RS0043423; 5 Ob 171/08w). Dies gilt auch für die Verschuldensaufteilung im Scheidungsverfahren (RIS Justiz RS0110837, RS0119414, RS0044188, RS0118125) und die Frage, seit wann eine Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist (3 Ob 507/94). Im vorliegenden Fall fällt dem Beklagten…
…Verschulden an der Scheidung treffe, beruht auf den Umständen des Einzelfalls. Eine erhebliche Rechtsfrage läge daher nur vor, wenn das Berufungsgericht durch eine eindeutige Fehlbeurteilung (RS0119414 [T1]) seinen insofern bestehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte (zuletzt etwa 10 Ob 83/18f; 5 Ob 70/18g). Das trifft hier nicht…
…Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch berechtigt. 1.1. Die Verschuldenszumessung erfolgt zwar nach den Umständen des Einzelfalls und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0119414). Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind regelmäßig Fragen des Einzelfalls…
…vgl RIS Justiz RS0044088). Auch die Verschuldensbemessung bei der Scheidung erfolgt regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und begründet keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS Justiz RS0119414; RS0118125; RS0119414; RS0110837 [T1]).…
…des Einzelfalls und kann – abgesehen von Fällen korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz – in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS Justiz RS0119414, RS0057325 [T5]). Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind irrevisible Fragen…
…Scheidung, die sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls richtet, den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung gefolgt. Das Rechtsmittel zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl RIS Justiz RS0119414 [T1]).…
…konkreten Einzelfalls, die von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0118125; RS0119414, RS0110837). Eine krasse Fehlbeurteilung ist hier aber nicht erkennbar: Wenn die Vorinstanzen von einem gleichteiligen Verschulden der Streitteile ausgingen, ist dies nicht korrekturbedürftig, steht doch…
…der Ehe trifft, ist regelmäßig eine Frage des konkreten Einzelfalls, die von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen keine außergewöhnliche Erheblichkeit hat (vgl nur RIS Justiz RS0118125; RS0119414). Eine krasse Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht aber entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht unterlaufen. Zu Unrecht erhebt dieser den Vorwurf, das Gericht habe nicht berücksichtigt…
…Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, welchen Ehepartner an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe das überwiegende Verschulden trifft, eine solche des Einzelfalls (RIS Justiz RS0118215, RS0119414). Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen (RIS Justiz RS0057821). Der Ausspruch des überwiegenden…
…des anderen (RS0057858). Die Verschuldenszumessung erfolgt jeweils im Einzelfall und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0119414 ua). 2. Dass das Berufungsgericht bei der Qualifikation des übermäßigen Alkoholkonsums des Beklagten (der nach den Feststellungen regelmäßig drei mal, zeitweise auch bis zu…
…2] 2. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS Justiz RS0119414). [3] Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht…
…– abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung – in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen (RIS Justiz RS0118125; RS0119414). 2. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit…
…ZPO zurückgewiesen. Begründung: 1. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RS0119414). 2. Dem Kläger ist einzuräumen, dass die Qualifikation eines ehewidrigen Verhaltens als entschuldbare Reaktionshandlung eine – unmittelbare – Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen…
…Frage des konkreten Einzelfalls, die – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (RS0118125; RS0119414; RS0057303 [T9]; RS0057223 [T4]; RS0043423 [T9]; RS0043432 [T6]; RS0044188 [T12]). [10] 4. Eheverfehlungen, die nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe gesetzt werden, haben bei der…
…Begründung: Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründen (RIS Justiz RS0119414). Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind regelmäßig irreversible Fragen des…
… Zwar erfolgt die Verschuldenszumessung bei der Scheidung nach den Umständen des Einzelfalls, sodass damit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet wird (RIS Justiz RS0119414; RS0118125). 2. Nach der Judikatur (RIS Justiz RS0057358) kann aber die Berücksichtigung verjährter und verziehener Eheverfehlungen zur Verschiebung des Grades des Verschuldens führen. Solche…
…Sie begründet daher – von Fällen grober Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0044188 [T12]; RS0119414 [T2]). [2] Ehewidriges Verhalten ist dann keine Eheverfehlung, wenn es als entschuldbare Reaktionshandlung auf das Verhalten des anderen Ehegatten zu werten ist, die unmittelbare Folge…
…des konkreten Einzelfalls, die von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO anzusehen ist (RIS Justiz RS0118125; RS0119414). Ein überwiegendes Verschulden ist auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS Justiz RS0057821; RS0057858). 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass…
…Ehe eine Frage des Einzelfalls darstellt, könnte sie nur im Fall einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen (RIS Justiz RS0119414; RS0118125). Eine solche Fehlbeurteilung („Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs") wird von der Revisionswerberin zwar behauptet, aber nicht aufgezeigt. Die Ansicht des Berufungsgerichts…
…konkreten Einzelfalls, die von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS Justiz RS0118125; RS0119414; RS0110837). Ein überwiegendes Verschulden ist auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS Justiz RS0057821; RS0057858). Die ausführlich begründete Auffassung des Berufungsgerichts…
…trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die grundsätzlich nicht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125). Bei der Frage, ob ein Scheidungsgrund nach § 49 EheG vorliegt, ist nicht jeder einzelne vom Kläger als Eheverfehlung geltend gemachte Tatbestand für sich…
…haben (RS0057858). Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und begründet daher in der Regel ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage (RS0119414). [5] 2.2. Die Ehegatten sind einander zur „anständigen Begegnung“ verpflichtet (§ 90 ABGB). Schwere und beharrliche Verstöße gegen dieses Verhaltensgebot, in…
…Justiz RS0057821 [T8]). Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS Justiz RS0119414). 2.3 Bereits das Erstgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung diese Rechtsprechung beachtet, das Berufungsgericht hat die Entscheidungsgründe des Erstgerichts gebilligt (§ 500a ZPO…
…keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. 3.1 Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RS0119414, RS0118125). Nach ständiger Rechtsprechung muss bei beiderseitigem Verschulden ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teils annehmen…
…iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0043423 [T8]). Das trifft auch für Fragen der Verschuldensteilung im Scheidungsverfahren zu (vgl RIS-Justiz RS0110837; RS0119414; RS0044188 [T5; T12]; RS0118125). Eine erhebliche Fehlbeurteilung des festgestellten Sachverhalts ist nach den Ausführungen der außerordentlichen Revision nicht zu erkennen. Infolge Fehlens der Voraussetzungen des…
…berechtigt. 1. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS Justiz RS0119414; RS0118125). Ob die Heranziehung verziehener oder verfristeter Eheverfehlungen der Billigkeit entspricht, ist ebenso wie die Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens grundsätzlich einzelfallbezogen zu beurteilen und daher…
…zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen. Die Verschuldensbemessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS-Justiz RS0119414). Die Revision ist dennoch zulässig, weil die Gewichtung der beiderseitigen Eheverfehlungen durch das Berufungsgericht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht im Einklang steht. Die…
…stellen können“. 2.1 Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RS0119414), sofern keine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz vorliegt (RS0119414 [T1]). Maßgeblich ist das Gesamtverhalten und die besonderen Umstände des Einzelfalls (RS0056171 [T6]), wobei insbesondere…
…den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen (RIS Justiz RS0119414; RS0118125; RS0119414 ua). Das gilt auch für die Frage, ob Verhalten des verletzten Ehegatten als schlüssige Verzeihung einer vorangegangenen Eheverfehlung aufzufassen war (RIS Justiz RS0118125…
…zulässig, weil die Verschuldensbemessung bei der Scheidung zwar nach den Umständen des Einzelfalls erfolgt und in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen kann (RIS Justiz RS0119414; RS0110837 [T1]), die Gewichtung der beiderseitigen Eheverfehlungen durch die Vorinstanzen allerdings mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht im Einklang steht. Die Revision ist im…
…Fehlbeurteilung – regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen und daher nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0118125; RS0119414). 2. Der Revision der Klägerin ist zuzugestehen, dass nach der Rechtsprechung eine schwere Eheverfehlung dann nicht vorliegt, wenn für die Strafanzeige das beleidigte Rechtsgefühl…
…Verschuldensaufteilung im Scheidungsverfahren eine typische Einzelfallentscheidung darstellt, zu deren Überprüfung die Revision nur offenstünde, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (ua RIS Justiz RS0119414; RS0110837). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Grundlage des Verschuldensausspruchs ist das Gesamtverhalten der Ehegatten während der gesamten Dauer der Ehe (RIS Justiz RS0057268; RS0057303…
…von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt (stRsp; RIS-Justiz RS0057325 [T5] = 8 Ob 157/06f; RS0118125; RS0119414; 7 Ob 121/06d; 8 Ob 147/06k). Eine derartige unvertretbare Fehlbeurteilung ist in der Rechtsansicht, aufgrund der besonderen Umstände diese Falles (wonach insbesondere das…
…überschreiten (vgl RIS Justiz RS0044088). Die Verschuldensbemessung bei der Scheidung erfolgt regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und begründet keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS Justiz RS0119414, RS0118125, RS0119414, RS0110837 [T1]).…
… 502 Abs 1 ZPO, ob einen Ehepartner (allenfalls) das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft (vgl RIS Justiz RS0118125, RS0119414). Im vorliegenden Fall bedarf der Verschuldensausspruch der Vorinstanzen jedoch zwecks Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Die Revision ist daher zulässig; sie…
…Einzelfalls und kann – abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz – in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS Justiz RS0119414, RS0057325 [T5]). Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind irrevisible Fragen…
…Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und könnte nur bei krasser Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen eine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS Justiz RS0119414). Das Berufungsgericht hat das festgestellte Verhalten des Beklagten, nämlich die unzureichende Unterstützung der Klägerin bei der Bewältigung der ihr von ihm aufgebürdeten finanziellen Folgen seiner…
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