Wenngleich eine besondere Form der Mitteilung der Arbeitsverhinderung nicht vorgesehen ist, muss doch für den Arbeitgeber ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. (Hier: Die bloße Mitteilung, dass der Arbeitnehmer zum Arzt gehe und im Falle seines Nichtkommens im Krankenstand sei, ist nicht ausreichend.)
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