§ 49c Abs 8 MRG idF der WRN 2000 stellt klar, dass zufolge der Aufhebung des § 44 MRG idF der WRN 1999 durch die WRN 2000 für nach dem 30.6.2000 eingebrachte Mietzinsüberprüfungsanträge, wieder die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG auch für "Altmietzinsvereinbarungen", also solche, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG mit 1.3.1994 geschlossen wurden, anzuwenden ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden