Eine Zustellung durch Telefax ist im Zivilprozess ausgeschlossen. Die im Zivilprozess unzulässige Übermittlung einer Erledigung mit Telefax entfaltet auch dann nicht - im Wege der Heilung iSd §7 ZustG - Zustellwirkung, wenn die Telekopie dem Empfänger tatsächlich zukommt.
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