Der Begriff "Kalendermonat" ist nicht mit dem Begriff "Beitragsmonat" gleichzusetzen. Die Regel des § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG ist im Fall des § 255 Abs 4 ASVG analog anzuwenden, d.h. einzelne Kalendertage sollen nicht verloren gehen, sondern in entsprechender Anzahl zu einem Kalendermonat zusammengefasst werden.
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