5Ob16/19t—OGH Entscheidung
13. Juni 2019
…der Ansprüche ableiten will, übersieht sie, dass die Verbesserung einer unschlüssigen oder unbestimmten Klage die Unterbrechungswirkung nicht beseitigt, sondern auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurückwirkt (RS0118623; RS0113956; RS0034836 [T6, T7, T8, T9]). Dass die Klägerin die Klage durch Konkretisierung der Positionen jedenfalls ausreichend verbessert hat, zieht die Erstnebenintervenientin nicht in Zweifel…