Werden Flächen nach der Widmung zwar auch zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, überdies aber auch als Zufahrten, für Grünflächen und dergleichen benützt, kann daran auch nach dem WEG 2002 Zubehör-Wohnungseigentum begründet werden. Nur für die WE-tauglichen Abstellplätze im Sinne des § 2 Abs 2 WEG 2002 gilt, dass an ihnen nur entweder Wohnungseigentum begründet werden kann oder sie als allgemeine Teile der Liegenschaft gewidmet werden.
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