Das B-GBG sieht für den Fall der Nichtbeachtung der (unverbindlichen) Empfehlungen der Bundesgleichbehandlungskommission keine dem § 6 Abs 3 GlBG vergleichbare Möglichkeit der Klage einer Interessenvertretung vor. Eine Ausdehnung dieser Verbandsklage auf Fälle, für die die gesetzliche Ermächtigung fehlt, verbietet auch der Ausnahmecharakter dieser Einrichtung.
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