Zu den verrechenbaren Aufwendungen einer gemeinnützigen Bauvereinigung gehören gemäß § 13 Abs 1 WGG 1979 auch Beträge zur Bildung von Rücklagen, und zwar bei der Verschaffung von Wohnungseigentum im Ausmaß von 2 % der Herstellungskosten (§ 16 ERVO 1994). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich eine gemeinnützige Bauvereinigung statt der Einhebung eines besonderen Beitrags zur Rücklage den Einbehalt lukrierter Skonti bis zu einem Ausmaß von 2 % der Herstellungskosten mit eben dieser Zweckbestimmung der Rücklagenbildung ausbedingt. Tut sie das nicht, riskiert sie allerdings die relative Rechtswirksamkeit eines nach Maßgabe des Kostendeckungsprinzips zu gering bemessenen Preises zugunsten der Wohnungskäufer, was wiederum die Pflicht zur Herausgabe der ohne entsprechende Vereinbarung einbehaltenen Skonti nach sich ziehen kann.
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