Führen nach dem Landesgesetz angeordnete Naturschutzmaßnahmen zu Beeinträchtigungen eines Weidegebiets, dann kann gemäß § 25 Abs 6 stmk NaturschutzG auch der auf Grund einer Grunddienstbarkeit Weideberechtigte wegen Schmälerungen des Ertrags des Rechts unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs 1 EisbEG eine Entschädigung begehren.
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