Der Umstand, dass §81 Abs 1 JN für Teilungsklagen, sofern sie eine Liegenschaft betreffen, einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach §31 Abs1 JN nicht entgegen (so schon 6Nd1/01; 3Nd 503/96).
… 25/06h ). Auch das Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN grundsätzlich nicht entgegen ( RS0118186 , RS0115832 ; Mayr in Rechberger/Klicka 5 [2019] § 31 JN Rz 1 ; vgl Schneider in Fasching/Konecny 3 § 31 JN [2013…
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