Die Vorschrift des § 1 Abs3 KA-AZG ist mit jener des § 1 Abs2 Z8 AZG - mit Ausnahme des Begriffs "leitende Dienstnehmer/innen" anstelle des Begriffs "leitende Angestellte" - inhaltsgleich; die Begriffsbestimmung ist nach den selben Kriterien vorzunehmen.
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