Der Geschädigte darf nicht darauf vertrauen, dass die Gendarmerie die richtige Stelle wäre, um die im § 18 EKHG vorgesehene Anzeige vorzunehmen. Vielmehr ist diese gegenüber dem Ersatzpflichtigen selbst zu erstatten.
…richtige Stelle wäre, um die in § 18 EKHG vorgesehene Anzeige vorzunehmen. Vielmehr ist die Anzeige gegenüber dem Ersatzpflichtigen selbst zu erstatten (RIS Justiz RS0118022). Die Ausschlussfrist des § 18 EKHG ist im Gegensatz zur Verjährung von Amts wegen wahrzunehmen ( Danzl aaO Anm 2). Sie betrifft lediglich die…
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