Zweck des § 18 EKHG ist es, den Ersatzpflichtigen möglichst rasch über die drohende Inanspruchnahme zu informieren und ihm die Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt zu klären und für ihn günstige Tatsachen (Befreiungsgründe) zu sichern.
…den Sachverhalt zu klären und für ihn günstige Tatsachen (Befreiungsgründe) zu sichern (2 Ob 193/03a ZVR 2004/104 [ Rihs ], RIS Justiz RS0118021; Schauer in Schwimann ABGB 3 § 18 EKHG Rz 1; Koziol/Apathy/Koch , Haftpflichtrecht III A 2, Rz 113), weil der Ersatzpflichtige…
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