Bei einem "reinen Inlandsfall" ohne persönlichen oder sachlichen Auslandsbezug kommt Art 23 EuGVVO mangels "internationalen Bezugs" nicht zur Anwendung.
Einer Vereinbarung nach Art 23 EuGVVO ist demnach die Wirksamkeit zu versagen, wenn zwei im selben (Mitglied )Staat (hier: Deutschland) wohnende Parteien ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Österreich) prorogieren, ohne dass ein Auslandsbezug der Streitigkeit vorhanden oder ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Wahl eines ausländischen Gerichts erkennbar ist.
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