Ein mit Verteilungsvorsatz verbundener (Inlandsbesitz)Besitz einer großen Menge Suchtgift nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG kann mit der vom Täter zuvor bewirkten Ausfuhr und Einfuhr einer (insoweit) identen Suchtgiftmenge nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG real konkurrieren.
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