Die geforderte 10-jährige Tätigkeit (120 Kalendermonate) muss zwar nicht - ohne Unterbrechungen - in aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt werden, doch können Zeiten der Arbeitslosigkeit während der Wintermonate (Saisonarbeiter in einer landwirtschaftlichen Gärtnerei) unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis während der Wintermonate aufgelöst war oder geruht hat, nicht als Zeiten der Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit gewertet werden.
Rückverweise