Nimmt das Gericht Bindung an beweiswürdigende Erwägungen eines vorangegangenen Rechtsganges an und setzt es damit den zu beweisenden Tatumstand ohne gesetzliche Grundlage nach Art eines Zirkelschlusses als bewiesen voraus, beruft es sich bloß auf Scheingründe im Sinn der Z 5 vierter Fall.
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