Investitionen, die für die Brauchbarmachung des Bestandgegenstandes notwendig waren, sind nicht als Verbesserungen im Sinne des § 26 MRG anzusehen.
… EUR übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil es entgegen dem auf der Entscheidung 5 Ob 9/03i beruhenden Rechtssatz RIS-Justiz RS0117900 davon ausgehe, dass die vom Untervermieter getätigten Investionen zur Errichtung einer Wohnung als Verbesserung iSd § 26 MRG anzusehen seien. Dagegen richtet sich der…
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