§ 33a UWG enthält kein abstraktes Werbeverbot für wahre Ankündigungen, sondern knüpft die Zulässigkeit einer solchen Ankündigung an die Einholung einer behördlichen Bewilligung (ebenso auch § 8 Abs 3 dUWG). Diese Bestimmung ist nicht produktbezogen und gilt überdies für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einzelne von ihnen zu diskriminieren; sie ist daher als eine - nicht einfuhrbeschränkende - Verkaufsmodalität zu beurteilen. Dass in Fällen des § 33c Abs 3 letzter Satz UWG eine Ausverkaufsbewilligung nur in besonders berücksichtswürdigen Fällen erteilt werden darf, erscheint vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht unverhältnismäßig (vgl etwa auch die Wartefrist des § 8 Abs 2 dUWG).
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