Die besondere Regelung über die Gefahrtragung beim Pachtverhältnis nach §1105 zweiter Satz ABGB durchbricht die nach §1096 Abs1 ABGB maßgebenden allgemeinen Grundsätze nur nach dem Eintritt eines außerordentlichen Zufalls nach § 1104 ABGB.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden