Die durch die UrhGNovelle 1996 (BGBl Nr 151) eingeführte Verlängerung der Schutzfrist auf 70Jahre (§62 UrhG) gilt nach Art VIII Abs 2 UrhGNovelle 1996 auch für Filme, die vor dem 1. 4. 1996 entstanden sind, wenn für sie am 1. 7. 1995 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen war.
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