§ 211 Abs 5 EO idF EO-Nov 2000 betrifft nur die Vorlage einer Saldomitteilung und gilt nicht ausdehnend für andere Verhaltensweisen des Verpflichteten, im Besonderen etwa sein stillschweigendes Anerkenntnis einer angemeldeten Forderung.
…nämlich die Übermittlung einer Saldomitteilung voraus und kann nicht auf andere Verhaltensweisen des Verpflichteten, insbesondere nicht auf sonstige (stillschweigende) Anerkenntnisse einer angemeldeten Forderung ausgedehnt werden (RS0117430). Wurde keine Saldomitteilung vorgelegt, gelten für den Nachweis der angemeldeten Forderung deshalb die von der Rechtsprechung zu § 210 EO aufgestellten Kriterien (RS0117434). [16…
Rückverweise