Die mit BGBl I 2000/142 (Budgetbegleitgesetz 2001) ohne Übergangsbestimmung eingefügte Begrenzung der Sicherung von Ansprüchen aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben in §3a Abs 1 letzter Satz IESG begegnet dann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Arbeitnehmer in Anbetracht der in §19f AZG vorgesehenen Möglichkeit der einseitigen Bestimmung des Verbrauchs des Zeitguthabens und der anderenfalls eintretenden Fälligkeit des Vergütungsanspruches in Geld auch nach der alten Rechtslage nicht darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche seien bedingungslos und unbegrenzt gesichert.
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