Wird die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich (§ 10 Abs 1 Z 2 AZG), nicht jedoch der Zeitpunkt des Verbrauchs vereinbart, und bestimmt der Arbeitnehmer nach Ansammeln von 30 Überstunden und Verstreichen von 13 Wochen den Zeitpunkt des Verbrauchs nicht einseitig, wird nach einer weiteren Woche der Anspruch auf Vergütung der Überstunden in Geld fällig.
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