Der in § 86 EO genannte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung und die Versagungsgründe, sondern auch auf die Verfahrensvorschriften. Das LGVÜ (ebenso das EuGVÜ), das im zweiten Abschnitt die Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten regelt, geht somit den entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften der §§ 79 ff EO vor.
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