Die in § 146 Abs 1 EO idF EO-Novelle 2000 enthaltene Aufzählung der zulässigen Änderungen der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen ist taxativ. Wurde keine der dort genannten Änderungen bewilligt oder angeordnet, sind der Zwangsversteigerung ohne weiters die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zugrunde zu legen (so bereits 3 Ob 318/01p).
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