Das Erreichen eines bestimmten Quorums bei einer Abstimmung ist nicht einem "Verlangen", wie es § 87 Abs 1 AktG ausdrücklich vorsieht, gleichzuhalten. Das Verlangen muss vielmehr außerhalb des Abstimmungsvorgangs in der HV erklärt werden (vgl in diesem Sinn die hM in Deutschland zur Frage des Verlangens der Einzelentlastung:
Eckardt in Geßler/Hefermehl § 120 AktG Rz 26; Hüffler, AktG 5 § 120 Rz 9; ggt Mülbert in Komm4 § 120 AktG Rz 105).
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