Wurde bisher weder eine einvernehmliche noch eine gerichtliche Regelung des Besuchsrechtes getroffen, sondern einem Elternteil ein Besuchsrecht bloß "gewährt", so darf das Gericht den Antrag auf Besuchsrechtsregelung -selbst wenn er inhaltlich überzogen ist- nicht abweisen, sondern muss eine sachgerechte Besuchsrechtsregelung treffen. Der Verweis auf eine tatsächliche - in dieser Form nicht weiter aufrechtzuerhaltende -bloße Übung des Besuchsrechtes ersetzt nicht das den Antragsteller aus §148 ABGB zustehende Recht einer gerichtlichen Besuchsrechtsregelung.
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