§14 Abs4 MSchG ist gemeinschaftskonform so auszulegen, dass einmalige, für eine bestimmte Beschäftigungsperiode gewidmete Zahlungen, welche nicht von dritter Seite (-wie zum Beispiel hinsichtlich der Sonderzahlungen: vom Sozialversicherungsträger -) ersetzt werden und in deren Genuss andere Arbeitnehmer kommen, die nicht durch ein Beschäftigungsverbot an Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber gehindert waren (hier: Leistungsprämie), wegen einer durch eine Schutzfrist bedingte Abwesenheit einer Arbeitnehmerin nicht gekürzt werden dürfen.
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