Ein Verstoß gegen den zweiten Satz des § 944 ABGB macht den Schenkungsvertrag nicht absolut nichtig; es liegt vielmehr ein insofern relativ nichtiges Geschäft vor, als dessen Anfechtung nur den vom Schutzzweck des § 944 zweiter Satz ABGB umfassten Personen gestattet ist.
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