Die möglicherweise unterschiedliche Höhe der Anrechnung von Unterhaltsleistungen (einerseits nach § 292 Abs 1 - 3, andererseits nach § 294 Abs 1 ASVG) kann sachlich damit gerechtfertigt werden, dass die Höhe des im Falle eines gemeinsamen Haushalts großteils in Naturalien geleisteten Unterhalts nur äußerst schwierig zu bewerten ist und bei gemeinsamem Wohnen Synergieeffekte auftreten; verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 294 Abs 1 lit c ASVG bestehen daher nicht.
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