Die ministerielle Ermächtigung gemäß § 44 Abs 2 EAG ist nicht nur bei Abschreibung und Zuschreibung zu einer anderen Einlage des Eisenbahnbuches, sondern auch bei Zuschreibung zu einer Einlage des allgemeinen Grundbuches erforderlich. Dem Grundbuchsgericht ist ein entsprechender urkundlicher Nachweis vorzulegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden