Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung.
…ist stattzugeben. Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung (Art 25 Abs 1 EuGVVO-neu) bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung (RIS Justiz RS0117156), die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit Österreichs zweifellos vorliegt. Das Schriftformerfordernis (Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO neu) ist erfüllt. Der…
…Gerichtsbarkeit vor, weil der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung (Art 25 Abs 1 EuGVVO 2012) eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung bedeutet (RS0117156), die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit nach dem Vorbringen der Klägerin von den Parteien getroffen wurde. Danach ist auch das Schrifterfordernis (Art 25 Abs…
…österreichischen Gerichte verweisen. Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung (Art 25 Abs 1 EuGVVO 2012) verlangt eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung (RS0117156), die nach dem Klagevorbringen hier in schriftlicher Form vorliegt. [8] 5. Der Umstand, dass zwar die internationale Zuständigkeit, aber im Hinblick auf den fehlenden…
…Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (RIS Justiz RS0117156 [T5]). Die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts. Die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung der…
…getroffen werden. Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandvereinbarung bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung (zu Art 23 Nr 1 EuGVVO: RIS Justiz RS0117156), die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit Österreichs vorliegt. Das Schrifterfordernis (Art 23 Nr 1 lit a LGVÜ 2007) ist erfüllt. Der…
…3 J N. Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung (Art 25 Abs 1 EuGVVO 2012) verlangt eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung ( RS0117156 ). I m einseitigen Ordinationsverfahren (vgl RS0114932) ist von den Klagebehauptungen auszugehen (2 Nc 4/21t; 5 Nc 12/22t). Danach haben…
…Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 23 EuGVVO, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (RIS Justiz RS0117156). Deren Vorliegen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, weshalb nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz eine…
…Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 23 LGVÜ 2007, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (RIS Justiz RS0117156), die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist (RS0113571 [T9]). Deren Vorliegen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, weshalb nur im Fall…
… 2007) ist im konkreten Fall erfüllt. Der Umstand, dass lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht vereinbart wurde, schadet nicht (RS0117156 [T3]). Als örtlich zuständiges Gericht ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu bestimmen, in dessen Sprengel der Kläger seinen Sitz hat (vgl 6 Nc…
…Gericht vereinbart wurde, schadet wegen der Ordinationsmöglichkeit gemäß § 28 Abs 1 Z 3 JN nicht (9 Nc 3/20w; RS0117156 [T3] ua). Zwar findet in diesem Fall das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung (RS0118240; 4 Nc 17/17p ua). Aus den Behauptungen der Klägerin…
…einer Gerichtsstandsvereinbarung regelt deren Art 23. Der Begriff Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (RIS Justiz RS0117156). Deren Vorliegen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, weshalb nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage nach…
…zuletzt 7 Ob 114/06z). 2. Der vertragsautonom (verordnungsautonom) auszulegende (1 Ob 258/99z = SZ 73/76; 2 Ob 280/05y je mwN; RIS Justiz RS0117156) Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Nachweise in 4 Ob 199/01w; 2 Ob 280/05y) eine Willenseinigung der Parteien über…
…Ordinationsantrag ist stattzugeben. Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung (Art 25 Abs 1 EuGVVO) bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung (RIS Justiz RS0117156), die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit Österreichs zweifellos vorliegt. Das Schriftformerfordernis (Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO) ist erfüllt. Der Umstand…
…rechtliche Beurteilung vornahm (Auslegung der Willenserklärungen). Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (RIS-Justiz RS0117156). Deren Vorliegen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, weshalb nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden - hier aber nicht vorliegenden - Fehlbeurteilung…
…daher insoweit nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO vor (RS0117156 [T5]; RS0004131). 4.2. Im vorliegenden Fall haben die Parteien sämtliche Frachtverträge telefonisch vereinbart. Die Voraussetzung der Schriftlichkeit nach der 1. Alternative des Art 25 Abs…
…bestimmen. Dem Ordinationsantrag ist stattzugeben: Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandvereinbarung (Art 23 Abs 1 EuGVVO) bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung (RIS Justiz RS0117156), die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit Österreichs zweifellos vorliegt. Das Schrifterfordernis (Art 23 Abs 1 lit a EuGVVO) ist erfüllt. Der Umstand, dass lediglich die…
…Nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz liegt eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO vor (RS0117156 [T5]; RS0114604 [T8]). Eine solche vermag der außerordentliche Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen. 1. Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 25 EuGVVO ist, dass…
…Ordinationsantrag ist stattzugeben. Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandvereinbarung (Art 23 Abs 1 EuGVVO) bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung (RIS-Justiz RS0117156), die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit Österreichs zweifellos vorliegt. Das Schrifterfordernis (Art 23 Abs 1 lit a EuGVVO) ist erfüllt. Der Umstand…
…der Gerichte eines Mitgliedstaats vereinbaren. Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet nach gesicherter Rechtsprechung eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (RS0117156). Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, dass die zuständigkeitsbegründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck…
… 2012. Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung ist autonom auszulegen und bedeutet eine klar und deutlich ausgedrückte übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (RIS-Justiz RS0117156; RS0113571 [T9]). [2] Das Vorliegen einer übereinstimmenden Willenserklärung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden…
…Zuständigkeit vor, weil der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung (Art 25 Abs 1 EuGVVO 2012) eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung bedeutet (RS0117156), die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit nach dem Vorbringen der Klägerin von den Parteien getroffen wurde. Nach dem Vorbringen ist auch das Schrifterfordernis (Art …
…Drittstaaten die Zuständigkeit mitgliedstaatlicher Gerichte vereinbaren. Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (RIS Justiz RS0117156). Das Vorliegen einer solchen übereinstimmenden Willenserklärung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der…
…Gerichtsstands und Vollstreckungsrecht, Einleitung Rz 34). Der vertragsautonom auszulegende (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 35; Klauser/Kodek, JN ZPO16 Art 23 EuGVVO E 4; RIS Justiz RS0117156; 1 Ob 358/99z = SZ 73/76) Begriff der Gerichtsstandvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH (ua Rs 24/76 „Estasis Salotti di Colzani…
…Begriff der Gerichtsstandvereinbarung ist grundsätzlich autonom, dh nach der Systematik und dem Anwendungswillen der EuGVVO (Czernich/Tiefenthaler/G.Kodek aao Rz 35), auszulegen (RIS Justiz RS0117156). Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs 24 76 "Colzani/Ruewa"; Rs C 387/98 "Coreck/Handelsveem BV") ist notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit…
…übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (7 Ob 38/01s mwN), die nicht nach nationalen Regeln, sondern vertragsautonom auszulegen ist (RIS Justiz RS0117156). Dem innerstaatlichen Recht bleibt nur die Klärung bestimmter Vorfragen (etwa der Geschäftsfähigkeit oder der Stellvertretung) vorbehalten (RS0114193). Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind…
…4 Art 25 Rz 20 mwN; EuGH 10. 3. 1992, C-214/89, Powell Duffryn/Peterreit , Rn 13 f ; RS0117156). Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (EuGH 19. 6. 1984, Rs 71/83, Russ/Goeminne…
…Österreich". Dem Ordinationsantrag ist stattzugeben: Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung (Art 23 Abs 1 EuGVVO) bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung (RIS-Justiz RS0117156), die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit Österreichs zweifellos vorliegt. Das Schrifterfordernis (Art 23 Abs 1 lit a) ist erfüllt. Der Umstand, dass lediglich die internationale…
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