§ 15c Abs 1 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 ist so zu interpretieren, dass eine Einladung der gemeinnützigen Bauvereinigung - und folglich auch ein verbindliches Angebot - nur die durch § 15b Abs 3 bis 7 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 vorgegebenen Vertragsbedingungen nennen und erläutern soll. Dem widerspricht die konditionelle Verknüpfung der Verkaufsbereitschaft mit dem Erreichen einer nur schwer erreichbaren Mindestkäuferquote (hier: zu erreichende Mindestkäuferquote von 25 % der Mieter einer Wohnanlage).
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