Jedenfalls soweit Fragen der Nachtarbeit oder der Schichtarbeit betroffen sind (vgl etwa Art 12 und 13 der Arbeitszeitrichtlinie), dürfen schon unter dem Aspekt der richtlinienkonformen Interpretation entsprechend Art 2 Abs 2 der Leiharbeitsrichtlinie Leiharbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden als sonstige Arbeitnehmer, sodass jedenfalls insoweit den Voraussetzungen des § 19c AZG zu entsprechen ist.
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