Von der Bestimmung des § 1 KGEG idF BGBl I 2002/40 sind nicht nur Festnahmen und Anhaltungen durch fremde Staaten, sondern auch durch Organisationen wie Partisanen, Aufständische udgl erfasst. Es ist daher nicht entscheidungswesentlich, ob den Partisanen, die den Kläger festgenommen haben, völkerrechtlich der Status von Kombattanten im Sinne der Haager Landkriegsordnung zukommt.
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