Dem §1 KGEG idF BGBl I 2002/40 ist eine Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Personen,die bereits während der Gefangenschaft österreichische Staatsbürger gewesen sind, nicht zu entnehmen. Auch Heimatvertriebene, die in den ursprünglichen Heimatländern als Zivilisten interniert wurden, sollen einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben, obwohl sie in der Regel erst nach ihrer Flucht nach Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.
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