Die sich aus den im §9 Abs1 UrlG genannten Voraussetzungen ergebenden Einschränkungen hinsichtlich der Beendigungsform gelten nur für die Urlaubsentschädigung für das letzte Arbeitsjahr. Weiter zurückliegende nicht verbrauchte Urlaube sind - wie im Übrigen auch nach neuem Recht (§10 Abs3 UrlG idF ARÄG2000) - jedenfalls in Form der Urlaubsentschädigung abzugelten, und zwar ohne Rücksicht darauf, auf welche Art und Weise das Arbeitsverhältnis gelöst worden ist.
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