Eine Zivilinternierung fiel nicht unter eine der drei aufgezählten Alternativen des § 1 KGEG idF BGBl I 2000/142, insbesondere nicht unter den Begriff der Kriegsgefangenschaft. Der Gesetzgeber hat die ursprünglich im KGEG vorgesehenen Differenzierung zwischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten mittlerweile durch eine Novellierung des § 1 KGEG durch das Bundesgesetz BGBl I 2002/40 beseitigt, sodass auch Zivilinternierte ab 1. 1. 2002 unter den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 1 Z 2 KGEG idF BGBl I 2002/40fallen. Gegen die bis 31. 12. 2001 bestandene Differenzierung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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