Die in §177 ABGB idF KindRÄG 2001 vorgesehene Obsorge beider Eltern ist auch in Abänderung bestehender Obsorgeregelungen möglich, bei denen ein Elternteil auf Grund des im Zeitpunkt des früheren Ehescheidungsverfahrens geltenden §177 ABGB allein mit der Obsorge betraut wurde. Eine derartige Änderung setzt allerdings zwingend eine Vereinbarung der Eltern über die Abänderung der bisherigen alleinigen Obsorge in eine nunmehr beiderseitige Obsorge der Eltern voraus. Eine Verpflichtung der bisher allein obsorgeberechtigten Mutter, der vom Vater nunmehr angestrebten gemeinsamen Obsorge zuzustimmen, besteht nicht.
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