Nach der klaren, nicht auslegungsbedürftigen Bestimmung des § 2 Abs 1 DMSG besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines im Eigentum von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befindlichen Gebäudes, solange nicht bescheidmäßig das Gegenteil festgestellt wird. Wenn ein derartiger Bescheid nicht vorliegt, ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG ex lege zu vermuten, ohne dass das Gericht berechtigt wäre, das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses selbständig zu prüfen.
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