Für die Anwendbarkeit des § 16 Abs 8 zweiter bis vierter Satz MRG idF des 3. WÄG sowie § 44 MRG idF der WRN 1999 ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung abzustellen. Sowohl in § 16 Abs 8 MRG idF des 3. WÄG als auch in § 44 MRG idF der WRN 1999 sowie in § 49c Abs 8 MRG der WRN 2000 ist stets von "Mietzinsvereinbarungen", die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden, nicht aber von Mietverträgen oder Vertragsabschlüssen vor 1994 die Rede.
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