Beim Recht der Disziplinarbeschuldigten nach § 33 Abs 2 DSt handelt es sich um eine ihre Rechtsstellung begünstigende Spezialnorm, die eine analoge Heranziehung des § 238 Abs 1 StPO nicht zulässt.
…§ 33 DSt – nicht genannt werden müssen (vgl Lehner in Engelhart et al RAO DSt § 33 Rz 2; RIS Justiz RS0115213; ErläutRV 1188 BlgNR 17. GP 27). Durch Ablehnung nach § 33 Abs 2 DSt sind die konkreten Mitglieder…
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