Das Recht gemäß § 33 Abs 2 DSt auf nicht begründunsbedürftige Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates bezieht sich auf die konkret für die Verhandlung bestimmten Senatsmitglieder. Nur bei Konkretisierung der Senatsmitglieder und Namhaftmachung der Ersatzmitglieder kann die Frage der Ausschließung von Senatsmitgliedern gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz DSt bei geänderter Senatszusammensetzung beurteilt werden.
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