Der Entgeltbegriff des § 10 Abs 1 AÜG umfasst nicht jene Leistungen, welche der Arbeitnehmer als Ersatz für einen im Interesse des Arbeitgebers getätigten Aufwand erhält (= Aufwandsentschädigungen) (hier: Entfernungszulage).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden